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Der Europäische Gerichtshof
Urteile, die unanfechtbar sind
In einem Rechtsstaat garantieren unabhängige Gerichte jedem Bürger und jeder Bürgerin umfassenden Rechtsschutz gegen Missbrauch der öffentlichen Gewalt. Diese Aufgabe erfüllt in der EU der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in Luxemburg, gemeinsam mit dem Gericht erster Instanz. Der Gerichtshof ist das oberste Gericht der EU. Er "sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung" der Verträge. Was bedeutet das?
Der Gerichtshof entscheidet beispielsweise aufgrund einer Klage (eines Mitgliedstaates oder eines EU-Organs), ob in einem Einzelfall gegen EU-Recht verstoßen wurde ("Anwendung der Verträge"). Er entscheidet aber auch endgültig, wie strittige Texte in den Verträgen zu verstehen sind ("Auslegung der Verträge"). Der Gerichtshof gestaltet also europäisches Recht fort und bewahrt es zugleich.
Außerdem trifft der Gerichtshof Vorabentscheidungen: Wenn ein nationales Gericht in einem Prozess eine Frage des Europarechts für entscheidend hält, kann bzw. muss es dem EuGH diese Frage zur Entscheidung vorlegen (Vorabentscheidung); sie ist für das nationale Gericht in dem betreffenden Fall bindend. So wird gewährleistet, dass Europarecht in allen EU-Ländern einheitlich ausgelegt wird.
Der Gerichtshof wahrt auch die Grundrechte des Bürgers gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft. Die je 15 Richter des EuGH und des Gerichts erster Instanz werden von den Regierungen der EU-Staaten auf sechs Jahre ernannt, ebenso die acht Generalanwälte des Gerichtshofs, die unparteiisch und unabhängig mit "Schlussanträgen" die Entscheidungen des Gerichtshofs vorbereiten.

Einige Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften haben unser Leben unmittelbar beeinflusst.
 
Das Cassis-de-Dijon-Urteil
Ein deutscher Lebensmittelkonzern hatte vor dem EuGH geklagt, weil ihm die Einfuhr eines französischen Likörs aus schwarzen Johannisbeeren (französisch: cassis) unter Hinweis auf deutsche Gesetze verboten worden war; nach deutschem Recht mussten Liköre mindestens 32 % Alkohol haben, der "Cassis" aber hat weniger als 20 %. Der Gerichtshof entschied 1978, das deutsche Einfuhrverbot widerspreche den Verträgen der Gemeinschaft, die den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten fordern und Einfuhrbeschränkungen verbieten. Der Gerichtshof stellte den Grundsatz auf: Was in einem Mitgliedsland der Gemeinschaft nach dort gültigem Recht verkauft werden darf, das darf auch in allen anderen Mitgliedsländern verkauft werden. Dieses Urteil hat die Türen für den freien Warenverkehr im Binnenmarkt, gegen den sich viele Interessen gebildet hatten, endgültig geöffnet.
 
Das Bier-Urteil
Das Cassis-de-Dijon-Urteil wurde dann noch präzisiert in Entscheidungen des Gerichtshofs über weitere Klagen. Deutschland darf die Einfuhr von Bieren, die nicht nach dem "Reinheitsgebot" aus dem Jahr 1516 gebraut wurden, nicht verbieten. Ebenso untersagten Urteile des Gerichtshofs italienische Einfuhrverbote für Teigwaren, die nicht aus Hartweizengrieß hergestellt werden.
In den Medien beider Länder wurde damals die Befürchtung geäußert, die Einigung Europas führe zu allgemeiner Verschlechterung der Qualität unserer Lebens- und Genussmittel. Wie sich inzwischen gezeigt hat, ist diese Befürchtung unbegründet. Vielmehr wächst das Angebot für den Käufer. Jeder kann selbst entscheiden, ob er importiertes Bier kaufen möchte; gezwungen wird niemand. Das ist auch ein Stück Vertrauen in die Mündigkeit des Käufers.
 
Das Bosman-Urteil
Berühmt geworden ist auch ein Urteil des Gerichtshofs aus dem Jahr 1995, dem eine Klage des belgischen Profi-Fußballspielers Bosman zugrunde gelegen hatte. Eine Folge dieses "Bosman-Urteils" ist, dass seither auf Fußballplätzen in EU-Staaten für Spieler aus anderen Staaten der EU nicht mehr die "Ausländer-Regel" gilt, die es einem Verein verbietet, mehr als drei ausländische Spieler pro Spiel einzusetzen. Ebenso wenig darf ein Verein eine Transferentschädigung fordern, wenn einer seiner Spieler, der Staatsangehöriger eines EU-Staates ist, zu einem Verein in einem anderen EU-Staat wechselt. Staatsangehörige aus anderen Staaten der EU dürfen nicht als Ausländer behandelt werden, denn die EU-Verträge verbieten innerhalb des Binnenmarktes jede Diskriminierung, also Schlechterstellung eines Unionsbürgers aufgrund der Nationalität. Jeder hat das Recht, überall zu arbeiten.
 
Das Zahnarzt-Urteil
1998 hat der EuGH entschieden: Es verstößt gegen EU-Recht, wenn von einem Versicherten verlangt wird, er müsse von seinem Versicherungsträger vorab eine Genehmigung einholen, wenn er sich von einem Zahnarzt in einem anderen Mitgliedstaat der Union behandeln lässt. Vorausgegangen war der Fall eines Luxemburger Arztes, der seine Tochter von einem Zahnarzt in Trier behandeln ließ. Seine Krankenkasse hatte sich unter Berufung auf luxemburgisches Recht geweigert, die Kosten dafür zu übernehmen; eine Behandlung im Ausland sei nur in dringenden Fällen (etwa bei Auslandsaufenthalt) oder nach vorheriger Genehmigung der Kasse möglich. Der Arzt klagte, das Luxemburger Gericht legte die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Eine Zahnbehandlung, so der Gerichtshof, sei eine Dienstleistung, und jede Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs im Binnenmarkt verstoße gegen EG-Recht.
 
Das Soldatinnen-Urteil
Im Januar 2000 hatte der EuGH auf Klage einer Deutschen darüber zu entscheiden, ob Frauen generell vom Dienst in bewaffneten Einheiten der Bundeswehr ausgeschlossen werden dürfen. Artikel 12a des deutschen Grundgesetzes besagt, dass Frauen "auf keinen Fall" Dienst mit der Waffe leisten dürfen. Daraus folgt, dass das deutsche Soldatengesetz Frauen nur den Zugang zum Sanitäts- und Musikdienst erlaubte. Folglich waren Bewerbungen von Frauen um Einstellung in die Bundeswehr als Berufssoldatinnen in anderen Einheiten stets abgelehnt worden. Der EuGH entschied: Der vollständige Ausschluss von Frauen aus allen bewaffneten Einheiten der Bundeswehr widerspricht der EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung von Mann und Frau.


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